Denn §219a hat entgegen der oft verwendeten Bezeichnung als „Werbeverbot“ den Zugang zu medizinisch sachlichen Informationen rund um einen Schwangerschaftsabbruch eingeschränkt und ist mit unserem heutigen Verständnis von Selbstbestimmung nicht vereinbar.
Die Abschaffung von §219a hat nicht zur Folge, dass Frauen leichtfertig Abtreibungen durchführen werden, dafür sind dieser Weg und die Entscheidung belastend genug.
Die Abschaffung von §219a hat zur Folge, dass Frauen, die sich in dieser schwierigen Situation befinden, aufgeklärt werden können und angemessen auf dem Weg zu ihrer eigenen, freien Entscheidung begleitet werden können. Und zwar von Ärztinnen und Ärzten, die von nun an endlich nicht mehr die Kriminalisierung ihrer wichtigen Arbeit zu befürchten haben!